140-107f/132). Gesamthaft kann somit festgestellt werden, dass die Teilgutachter bei ihrer Arbeitsfähigkeitsschätzung die vorhandenen körperlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt und ihrer Einschätzung zugrunde gelegt haben. Sodann ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Widerspruch darin zu sehen, dass ihr aus interdisziplinärer Sicht eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert und gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass zur Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit im Vorfeld arbeitsrehabilitative Massnahmen in einem geschützten Arbeitsrahmen angezeigt seien (act. 1/7).