Die gegen eine sitzende Tätigkeit von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Trigeminusneuralgie könne nicht als Ausschlussgrund angesehen werden (IV-act. 99/132). Der chirurgische Teilgutachter hingegen attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuell vorliegenden Diagnosen eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsumfeld und in einer angepassten Verweistätigkeit eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 140-107f/132).