Seite 7 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Selbst wenn die als funktionell einzustufende Beinparese fortexistiere, sei aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit, welche als angepasste Tätigkeit einzustufen sei, gegeben. Die gegen eine sitzende Tätigkeit von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Trigeminusneuralgie könne nicht als Ausschlussgrund angesehen werden (IV-act. 99/132).