Die Kritik der Beschwerdeführerin an den Arbeitsfähigkeitsschätzungen der Teilgutachter kann nicht nachvollzogen werden (act. 1/7). Der orthopädisch-chirurgische und traumatologische Teilgutachter stellte in seinem Fachgebiet fest, es beständen aus orthopädisch-chirurgischer Sicht keine eine Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen (IV-act. 140-50/132). Da im internistischen Teilgutachten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnte, ergaben sich auch keine entsprechenden Funktionseinschränkungen und somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 140-86/132).