140-108/132). Der psychiatrische Teilgutachter ging aus rein psychiatrischer Sicht angesichts der diagnostizierten psychischen Störung sowohl in angestammter als auch in leidensangepasster Tätigkeit von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit in jedweder den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und ihren körperlichen Möglichkeiten entsprechenden Arbeitstätigkeiten aus (IV-act. 140-130/132).