Im Bereich Psychiatrie ging der Teilgutachter je von einer Arbeitsunfähigkeit von 30% in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin und in einer Verweistätigkeit aus. Hieraus ergebe sich ab dem Datum der Gutachtenerstellung aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100% und in einer Verweistätigkeit von 30% (IV-act. 140-60/132). Im chirurgischen Teilgutachten wurde bezüglich der 80%-igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Verweistätigkeit ausgeführt, dass hierbei bei längerem Sitzen der Einbau von Pausen berücksichtigt werden sollte.