Die Teilgutachter in den Bereichen Chirurgie/Traumatologie, Allgemeine Innere Medizin sowie Neurologie attestierten der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin als auch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 0%. Der Teilgutachter im Bereich Abdominalchirurgie attestierte in der bisherigen Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit und in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20%. Im Bereich Psychiatrie ging der Teilgutachter je von einer Arbeitsunfähigkeit von 30% in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin und in einer Verweistätigkeit aus.