Nach Durchführung der Integrationsmassnahmen sei erneut ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Sie sei nicht in der Lage, den von der IV-Stelle errechneten Invalidenlohn zu erzielen, wobei ohnehin ein Leidensabzug von 25% gerechtfertigt sei. Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.