Die Beschwerdeführerin lässt hierzu entgegnen, die Anwendung der sogenannten „gemischten Methode“ bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads verletze Art. 8 und Art. 14 EMRK. Zudem seien von der IV-Stelle Integrationsmassnahmen mit Taggeldanspruch zu prüfen. Aktuell bestehe gemäss Gutachten höchstens eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt. Angesichts der erheblichen körperlichen Beschwerden sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sie in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 30% arbeitsunfähig sein soll. Nach Durchführung der Integrationsmassnahmen sei erneut ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen.