2.7 Die IV-Stelle stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin seit 9. Januar 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sei. Sie sei zu 50% im Erwerb und zu 50% im Haushalt tätig, wobei in der Tätigkeit als Hausfrau eine anrechenbare Einschränkung von 26.8% ermittelt worden sei. Gemäss Gutachten sei eine dem Leiden angepasste Tätigkeit (ohne Heben und Tragen von Lasten über 5kg, keine Arbeiten unter Last und an Leitern sowie Gerüsten) mit einem Pensum von 70% zumutbar.