Im Hinblick auf die Zielsetzung von Eingliederungsmassnahmen rechtfertigt sich, die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen erst nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens anzuordnen, denn es soll die versicherte Person nicht Folgen eines Verhaltens tragen, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 133 zu Art. 21 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 5.2).