Alle Eingliederungsmassnahmen setzen eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraus (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 8a IVG). Es ist nur dann von fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 5.5 mit Hinweis auf Urteil 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).