Ebenso geht die Kritik der Beschwerdeführerin fehl, die Vorinstanz habe in unsachgemässer Weise selbständige mit unselbständiger Tätigkeit vermengt. Vielmehr entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass einer selbständigerwerbenden Person bei unzureichender Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit zugemutet wird, in eine einträglichere unselbständige Tätigkeit zu wechseln (vgl. Urteile des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 38/06 vom 7. Juni 2006 und I 116/03 vom 10. November 2003).