5.2.4 Lässt sich dem Gesagten nach die Invaliditätsbemessung mithilfe des dargestellten Einkommensvergleichs zuverlässig durchführen, besteht im Ergebnis keine Veranlassung für die von der Beschwerdeführerin erwähnte Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode. Ebenso geht die Kritik der Beschwerdeführerin fehl, die Vorinstanz habe in unsachgemässer Weise selbständige mit unselbständiger Tätigkeit vermengt.