Er ist beschwerdeweise als solcher auch nie konkret bestritten worden. Selbst wenn nun von dieser Summe der laut Rechtsprechung höchstzulässige Leidensabzug vorgenommen und das auf diese Weise errechnete Einkommen von Fr. 20‘173.-- sodann dem höchsten Wert im IK-Auszug von Fr. 26‘600.--, entsprechend dem Valideneinkommen, gegenübergestellt würde, resultiert unter dem Strich kein rentenbegründender IV-Grad.