Die Beschwerdeführerin bzw. das von ihr beigebrachte Schreiben von Frau H. ______ (vgl. act. 8.2/234) bleibt die zu erwartenden Ausführungen dazu schuldig, inwiefern die Versicherte auf diese Weise die Möglichkeit gehabt hätte, wesentlich höhere Einkünfte zu erzielen. Von Interesse wäre dies aber gerade deshalb gewesen, weil die Versicherte während der Phase ihrer Selbständigkeit ihre Erwerbsmöglichkeiten vom zeitlichen Pensum her bereits voll ausgeschöpft hatte.