Wie schon erwähnt, hatte diese im Verwaltungsverfahren klar gefordert, für den Gesundheitsfall zu 100 % als Selbständige angesehen zu werden. Soweit nun in diesem Beschwerdeverfahren namentlich in der Replik geltend gemacht wird, dass die selbständige Tätigkeit bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens aufgegeben worden sei, erscheint dies widersprüchlich. Gleiches gilt für die nunmehr auf einmal erfolgende Behauptung, die Beschwerdeführerin habe damals nur Teilzeit gearbeitet. Auch hier indizieren deren frühere Aussagen Gegenteiliges.