es scheint damals somit ihr Ziel gewesen sein, sich in absehbarer Zeit wieder selbständig zu machen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 anscheinend noch während einiger Monate in einem weiteren Arbeitsverhältnis als Coiffeuse stand, ändert an diesen Einschätzungen nichts, zumal diese Tätigkeit bereits nach Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübt wurde. Bezüglich der Qualifikation als Selbständigerwerbende fällt hier aber vor allem auch das eigene Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ins Gewicht. Wie schon erwähnt, hatte diese im Verwaltungsverfahren klar gefordert, für den Gesundheitsfall zu 100 % als Selbständige angesehen zu werden.