Keine Rolle spielt mithin, dass die Versicherte ab 2009 in ein Anstellungsverhältnis gewechselt und auch nach dessen Beendigung nicht mehr selbständig tätig war. Einerseits nämlich war fragliches Arbeitsverhältnis sehr kurz. Andererseits hatte die Beschwerdeführerin ihre selbständige Tätigkeit wie gesehen nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus persönlichen Gründen aufgegeben. Kommt schliesslich hinzu, dass die Anstellung offenbar gerade auch im Hinblick darauf erfolgte, dass die Versicherte das Geschäft dereinst würde übernehmen können; es scheint damals somit ihr Ziel gewesen sein, sich in absehbarer Zeit wieder selbständig zu machen.