Seite 13 b) Betrachtet man die berufliche Laufbahn der Versicherten, kann letztlich kein Zweifel bestehen, dass bei ihr als Validenkarriere eine Tätigkeit als Selbständigerwerbende anzunehmen ist. Die von ihr während über 10 Jahren ausgeübte selbständige Tätigkeit als Coiffeuse entspricht schon für sich betrachtet einer relativ langen Dauer, gemessen an der oben (E. 5.1.2) zitierten Rechtsprechung. Keine Rolle spielt mithin, dass die Versicherte ab 2009 in ein Anstellungsverhältnis gewechselt und auch nach dessen Beendigung nicht mehr selbständig tätig war.