Es ist danach zu fragen, wie viel die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (hypothetische Tatsache), und nicht, was sie bestenfalls hätte verdienen können (BGE 142 V 290 E. 5 S. 294). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der statistisch ausgewiesenen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss ohne Gesundheitsschaden die bisherige Tätigkeit fortgesetzt worden wäre.