5. 5.1 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist zunächst das Valideneinkommen zu prüfen. Die IV-Stelle war in ihrer Verfügung davon ausgegangen, dass die Versicherte im Gesundheitsfalle zu 100 % als selbständige Coiffeuse arbeitete, und sie hatte gestützt darauf ein Einkommen von Fr. 15‘188.-- festgesetzt.