Seite 11 krankungen zu prüfenden Standardindikatoren (BGE 141 V 281; BGE 143 V 418). Die gutachterlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich Arbeitsfähigkeit können für die vorliegenden Belange ohne weiteres übernommen werden. Für die im Folgenden zu prüfende Invaliditätsbemessung ist somit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.