„Den Beginn der durch uns attestierten Arbeitsfähigkeit 2014 setzten wir ab dem 28.03.2014 an, dem Tag unserer Schlussbesprechung an. Für die Zeit vor unserer Begutachtung war Frau A. ______ ab Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Im Übrigen hatte auch die MEDAS Ostschweiz in ihrem Gutachten vom 15. April 2011 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 6. April 2009 bis aktuell krankgeschrieben sei. Den darauf folgenden Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, dass diese Einschätzung von den Gutachtern nicht geteilt wurde; bezogen auf die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse wurde schliesslich eine Einschränkung 40 % attestiert (act. 8.2/38, S.11).