Dr. Dr. E. ______ erweckt aber sogleich selber Zweifel an dieser Beurteilung, indem er in seinem IV-Verlaufsbericht vom 14. November 2017 für die Zeit ab 13. Juli 2016 einen „stationären“ Verlauf ankreuzte, was schon für sich betrachtet die vorerwähnte Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 100 % als ungereimt erscheinen lässt. Ausserdem hatte Dr. Dr. E. ______ dabei auch erläutert, dass sich im Rahmen der Grundeinschränkungen im Grunde genommen relativ wenig verändert habe (act. 8.2/224). Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeiten grundsätzlich nicht bestreitet.