Seite 10 des Gesundheitszustands bzw. der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. In diesem Beschwerdeverfahren wird eine solche allerdings nicht geltend gemacht, wie sie auch nicht schlüssig aktenmässig dokumentiert ist. Zwar fällt auf, dass der behandelnde Psychiater Dr. Dr. E. ______ in seinem Bericht vom 16. Juli 2017 (act. 8.2/207) erklärte, die Arbeitsfähigkeit angestammt betrage 50 % von Mai 2015 bis September 2016, und 100 % von September 2016 bis Juli 2017 (das heisst bis zum damaligen Berichterstattungszeitpunkt). Dr. Dr. E.