4.3 Es stellt sich nun die Frage, inwieweit auf fragliches Gutachtenergebnis abgestellt werden kann. Diesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass zwischen der Verlaufsbegutachtung (Februar und März 2016) und der angefochtenen Verfügung (März 2019) relativ viel Zeit verstrichen ist. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach einer Veränderung