Das Bestehen einer 100%igen Erwerbstätigkeit ergibt sich sodann auch aus weiteren Akten. So hatte die Beschwerdeführerin namentlich im MEDAS-Verlaufsgut- achten vom 11. April 2016 angegeben, sie habe damals, als sie bereits zwei Kinder gehabt habe, 100 % gearbeitet, indem sie für die „Arbeit vor Ort“, das heisst die eigentliche Friseurtätigkeit, rund 80 % und den Rest für die Administration eingesetzt habe (act. 8.2/185, S. 7).