Seite 8 und habe auch deshalb zu 80 % gearbeitet für Zeitgewinn zur Haushaltsführung und weil sie es sich habe leisten können. Zuvor sei sie immer 100 % selbständig gewesen (Bericht, S. 5). Bezogen auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen Sohn mit Jahrgang 2000 hat, hatte jene im Rahmen des Abklärungsgesprächs erklärt, dieser Sohn sei altersbedingt auf keinerlei Hilfe oder Betreuung mehr angewiesen und allgemein sehr selbständig (Bericht, S. 4). Das Bestehen einer 100%igen Erwerbstätigkeit ergibt sich sodann auch aus weiteren Akten.