C. Gegen den nämlichen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der durch RA AA. ______ vertretenen Versicherten vom 8. April 2019, mit dem oberwähnten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde folgte am 23. Mai 2019 (act. 7). In seiner Replik vom 13. September 2019 hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeschrift fest (act. 12). Die Vorinstanz verzichtete auf ihr Duplikrecht. D. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. Erwägungen