FMH für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Dr. C. ______, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, gelangte zum Ergebnis, dass im angestammten Beruf als Coiffeuse eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % bestehe. Für eine rückenadaptierte, wechselbelastende Tätigkeit wurde die Einschränkung mit 20 % angegeben (act. 8.2/38). Gestützt darauf erliess die IV-Stelle am 29. Juni 2011 ihren Vorbescheid, mit welchem sie die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (act. 8.2/40). Nachdem die Versicherte Einwand erhoben hatte, verfügte die Vorinstanz am 8. August 2011 im Sinne des Vorbescheids.