1. Die Beschwerde von A.__________ wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 22. Februar 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge. 2. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.