13 Abs. 1 lit. c der kantonalen Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53), wonach in Verwaltungssachen vor Obergericht die pauschale Bemessung zur Anwendung gelangt. Für das Honorar ist grundsätzlich ein Rahmen zwischen Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- vorgesehen (Art. 16 Abs. 1 AT). Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren durch RA AA. ______ vertreten, so dass ihm für die Vertretungskosten wie beantragt eine Entschädigung zuzusprechen ist.