Weil die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen rechtsprechungsgemäss als Obsiegen gilt (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2019 vom 8. November 2019, E. 6), sind dem Verfahrensausgang entsprechend beim obsiegenden Beschwerdeführer keine Kosten zu erheben (Art. 19 Abs. 3 e contrario i.V.m. Art. 53 Abs. 1 VRPG). Da der IV-Stelle gestützt auf Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden, sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen.