der aktuellen Stelle des Beschwerdeführers einzuholen, bevor gestützt darauf - sowie allenfalls auf weitere Abklärungen in dieser Hinsicht (wie etwa die vom Beschwerdeführer verlangte BEFAS-Abklärung), sollte sich dies als erforderlich erweisen - definitiv beurteilt werden kann, ob dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zugemutet werden kann oder nicht. Besteht keine realistische Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, kann das Invalideneinkommen zum Vornherein nicht anhand von LSE-Tabellenwerten ermittelt werden.