43 Abs. 1 ATSG), nicht gerecht. Für eine abschliessende Beurteilung, ob für den Beschwerdeführer gesundheitlich bedingt lediglich noch geschützte Arbeitsplätze in Betracht kommen oder nicht, drängt es sich unter den gegebenen Umständen (nachdem die Eingliederungsfachpersonen und Berufsberater der Dreischiibe ausdrücklich davon ausgingen, der zur Arbeit motivierte Beschwerdeführer könne einem Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zugemutet werden), geradezu auf, zumindest ergänzend eine weitere Einschätzung der Eingliederungsfachleute und Berufsberater an