Die Vorinstanz stützte ihren Schluss, der Beschwerdeführer sei auf dem ersten Arbeitsmarkt einsetzbar, offenbar zur Hauptsache auf die hierzu abgegebene Meinung der (dazu wie dargelegt allerdings gar nicht in erster Linie kompetenten) medizinischen Gutachter. Damit wird die Vorinstanz ihrem gesetzlichen Auftrag, für eine vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 ATSG), nicht gerecht.