Die Aussage der Gutachter, es sei nicht zwingend eine Eingliederung im geschützten Rahmen nötig, kann dagegen nicht unbesehen übernommen werden, dies insbesondere, nachdem die Eingliederungsfachleute der Dreischiibe die Situation ausdrücklich anders beurteilen und eine Eingliederung ausserhalb des geschützten Rahmens nicht für realistisch halten. Auch die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung aufgelisteten Vorschläge, der Beschwerdeführer könne „zum Beispiel im Montagebereich einer grossen Unternehmung, im internen Postdienst, als Hilfsarbeiter einer Fenstermontagefirma, in einer Spedition oder einem Kleinlager, in