Bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall heisst dies, dass die von den Gutachtern in medizinischer Hinsicht als erforderlich erachteten Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit entscheidend sind. Die Aussage der Gutachter, es sei nicht zwingend eine Eingliederung im geschützten Rahmen nötig, kann dagegen nicht unbesehen übernommen werden, dies insbesondere, nachdem die Eingliederungsfachleute der Dreischiibe die Situation ausdrücklich anders beurteilen und eine Eingliederung ausserhalb des geschützten Rahmens nicht für realistisch halten.