Der Berufsberater beurteilt dagegen in einem zweiten Schritt, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt erforderlich sind (vgl. dazu BGE 107 V 17, E. 2b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_1035/2009 vom 22. Juni 2010, E. 4.1). Bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall heisst dies, dass die von den Gutachtern in medizinischer Hinsicht als erforderlich erachteten Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit entscheidend sind.