geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann usw.). Der Berufsberater beurteilt dagegen in einem zweiten Schritt, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt erforderlich sind (vgl. dazu BGE 107 V 17, E. 2b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_1035/2009 vom 22. Juni 2010, E. 4.1).