Im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung ist zwischen Medizinern und Berufsberatern denn auch regelmässig eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt beurteilt dabei zunächst, inwiefern eine Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen äussert, welche für die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob die Person sitzend oder stehend, im Freien oder in