c/d. Die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung ist in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_801/2018 vom 13. Februar 2019, E. 4.3). Hingegen ist die Beurteilung, ob eine aus medizinischer Sicht adaptierte Arbeit im ersten Arbeitsmarkt überhaupt umsetzbar ist oder nicht, keine medizinische Frage, sondern kann in der Regel besser durch die Eingliederungsfachpersonen und Berufsberater beurteilt werden: