Seite 12 werbstätig gewesen trotz Behinderung, weshalb diese keinen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könne, so nicht: Sowohl gemäss behandelnden als auch gutachterlich tätigen Ärzten haben die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers gerade für das Profil einer adaptierten Arbeit sehr wohl gewichtige Bedeutung, unabhängig davon, welche Arbeitsstelle der Beschwerdeführer in der Vergangenheit innehatte.