Ob diese Stelle allerdings tatsächlich für den Beschwerdeführer geeignet war, erscheint dagegen durchaus fraglich. Dass der Beschwerdeführer früher, wie die Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 9. Februar 2019 (IV-act. 128) betonen, angeblich keine geschützte Stelle benötigt haben soll, ist somit jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, wobei anzumerken ist, dass aus der Vergangenheit ohnehin nicht automatisch Schlüsse für die Gegenwart und Zukunft gezogen werden könnten.