führen sein (er gab an, einzig für die Arbeit gelebt zu haben, hatte weder Partnerschaft noch Hobbies), während die gegebenen Umstände zugleich zumindest auf ein wohlwollendes Entgegenkommen des früheren Arbeitgebers schliessen lassen. Es erscheint unter den gegebenen Umständen nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer letztlich nur aus diesen kumulativen Gründen überhaupt so lange an der letzten Arbeitsstelle als Plakatierer im ersten Arbeitsmarkt bestehen konnte. Ob diese Stelle allerdings tatsächlich für den Beschwerdeführer geeignet war, erscheint dagegen durchaus fraglich.