116, S. 39). Diese Beschreibung lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer schon früher jedenfalls sehr viel Zeit benötigte, um sein damaliges 100%-Pensum (eigentlich basierend auf einer vertraglichen Arbeitszeit 42.5 Stunden pro Woche, vgl. IVact. 13) zu erledigen. Zudem waren die sowohl von den behandelnden und begutachtenden Ärzten als auch von den Eingliederungsfachleuten in der Dreischiibe festgestellten Probleme bei der Kommunikation und dem Umsetzen offenbar auch schon beim früheren Arbeitgeber „immer wieder ein Thema“ gewesen (IV-act. 67).