c/c. Was den Hinweis auf die frühere Arbeitsstelle des Beschwerdeführers als Plakatierer betrifft, so fällt allerdings auf, dass der Beschwerdeführer den Gutachtern ausdrücklich berichtet hatte, er habe seine Arbeit jeweils selbständig ausgeführt und sei damit in der Regel zwischen 5 Uhr bis 22.30 Uhr beschäftigt gewesen. Diese Arbeit sei perfekt für ihn gewesen, in einem stabilen Team mit vielen langjährigen Mitarbeitern (vgl. IV-act. 116, S. 39).