Seite 11 Fragebogen für Arbeitgebende auch keinen Hinweis darauf, dass es sich dabei um einen Nischenarbeitsplatz gehandelt hat.“ Insgesamt kamen die Gutachter daher auch in der ergänzenden Stellungnahme erneut zum Schluss: „Eine Eingliederung ausschliesslich im beschützten Rahmen ist aus psychiatrischer und neuropsychologischer gutachterlicher Sicht nicht zwingend notwendig“, ausserdem sei die Frage nach Wechselwirkungen zwischen Haushalt und Arbeit ohnehin zweitrangig, da der Beschwerdeführer als voll erwerbstätig qualifiziert sei.