Eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht gegeben. Auf erneute Rückfrage der Vorinstanz hin hielten die Gutachter dagegen in der ergänzenden Stellungnahme vom 9. Februar 2019 (IV-act. 128) einerseits fest, es sei zwar „nachvollziehbar, dass der Explorand im Rahmen des letzten Arbeitsversuchs in der freien Wirtschaft im Bereich Klebetechnik überfordert war, zumal er in einem Team mit Kundenkontakt tätig war und auch wechselnde Tätigkeiten auszuüben hatte“ (IV-act. 128, S. 3), wiesen aber andererseits darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer trotz seiner Handicaps gelungen sei, „über viele Jahre in der freien Wirtschaft zu arbeiten.